Anhebung des Schwerbehindertenpauschbetrag
Seit dem 01.01.2021 ist der Schwerbehindertenpauschbetrag angehoben.
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen einen Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 (gemeint ist die Steuererklärung für das Jahr 2021) sind die Freibeträge verdoppelt worden – die erste Erhöhung seit 1975!
Die Höhe des jährlichen Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) . Behinderte Menschen welche hilflos (Merkzeichen „H“), blind (Merkzeichen „Bl“) oder taubblind (Merkzeichen „TBl“) sind, erhalten einen Freibetrag unabhängig vom Grad der Behinderung.
Der Steuerfreibetrag kann durch das örtlich zuständige Finanzamt in die Lohnsteuersatzbescheinigung eingetragen werden, um so den Betrag monatlich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung bereits zu berücksichtigen. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis bzw. die Bescheinigung vom Versorgungsamt.